Auszug aus der Satzung
Auszug aus der Satzung der Stiftung Musikforschung in Baden-Württemberg vom 21. Mai 2021: § 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Musikforschung in Baden-Württemberg (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Burladingen. (4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung fördert die Musikforschung in Baden-Württemberg (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung von Forschung über Komponisten, Interpreten, Pädagogen und dazu gehörenden Literaten aus und in Baden-Württemberg im 20. und 21. Jahrhundert samt deren Wurzeln im 19. Jahrhundert. In der Forschung können auch Bereiche außerhalb von Baden und Württemberg eingezogen werden, soweit sich diese aus dem Gundkonzept ergeben. (3) Forschungsgrundlage der Stiftung sind: a) der Nachlass von Hugo Herrmann (1896-1967) einschließlich der mit ihm verbunden gewesenen Komponisten-, Interpreten-, Pädagogen- und Literaturkreise; b) der Nachlass von Hermann Ruck (1897-1983); c) die Sammlungen von Werner Zintgraf; d) die Erfassung und bereits erfolgte Auswertung aller Nachlässe zum Schwerpunktthema in den Staats- und Landesarchiven, in den Staats- und Landesbibliotheken, in den Stadtarchiven und -bibliotheken, in Privatbesitz, in Musikhochschulen und in musikwissenschaftlichen Instituten. (4) Gefördert werden sollen Forschungen von Dozenten, Studierenden und anderen Personenkreisen durch Aufwands- und Publikationskostenzuschüssen. Die Stiftungsorgane können Forschungsthemen vorschlagen. Gefördert werden können auch Tonträgeraufnahmen, sofern sie wichtiger Bestandteil der Forschulngsarbeit sind. (5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklichet werden.
Auszug aus der Satzung § 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Musikforschung in Baden- Württemberg (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Burladingen. (4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung fördert die Musikforschung in Baden- Württemberg (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung von Forschung über Komponisten, Interpreten, Pädagogen und dazu gehörenden Literaten aus und in Baden-Württemberg im 20. und 21. Jahrhundert samt deren Wurzeln im 19. Jahrhundert. In der Forschung können auch Bereiche außerhalb von Baden und Württemberg eingezogen werden, soweit sich diese aus dem Gundkonzept ergeben. (3) Forschungsgrundlage der Stiftung sind: a) der Nachlass von Hugo Herrmann (1896-1967) einschließlich der mit ihm verbunden gewesenen Komponisten-, Interpreten-, Pädagogen- und Literaturkreise; b) der Nachlass von Hermann Ruck (1897-1983); c) die Sammlungen von Werner Zintgraf; d) die Erfassung und bereits erfolgte Auswertung aller Nachlässe zum Schwerpunktthema in den Staats- und Landesarchiven, in den Staats- und Landesbibliotheken, in den Stadtarchiven und - bibliotheken, in Privatbesitz, in Musikhochschulen und in musik- wissenschaftlichen Instituten. (4) Gefördert werden sollen Forschungen von Dozenten, Studierenden und anderen Personenkreisen durch Aufwands- und Publikationskostenzuschüssen. Die Stiftungsorgane können Forschungsthemen vorschlagen. Gefördert werden können auch Tonträgeraufnahmen, sofern sie wichtiger Bestandteil der Forschulngsarbeit sind. (5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklichet werden.