Auszug aus der Satzung
Auszug aus der Satzung der Stiftung Musikforschung in Baden-Württemberg vom 21. Mai 2021:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1)
Die Stiftung führt den Namen Musikforschung in Baden-Württemberg
(2)
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)
Sie hat ihren Sitz in Burladingen.
(4)
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1)
Die Stiftung fördert die Musikforschung in Baden-Württemberg
(2)
Der
Stiftungszweck
wird
verwirklicht
durch
Unterstützung
von
Forschung
über
Komponisten,
Interpreten,
Pädagogen
und
dazu
gehörenden
Literaten
aus
und
in
Baden-Württemberg
im
20.
und
21.
Jahrhundert
samt
deren
Wurzeln
im
19.
Jahrhundert.
In
der
Forschung
können
auch
Bereiche
außerhalb
von
Baden
und
Württemberg
eingezogen werden, soweit sich diese aus dem Gundkonzept ergeben.
(3)
Forschungsgrundlage der Stiftung sind:
a) der Nachlass von Hugo Herrmann (1896-1967) einschließlich der mit ihm verbunden gewesenen
Komponisten-, Interpreten-, Pädagogen- und Literaturkreise;
b) der Nachlass von Hermann Ruck (1897-1983);
c) die Sammlungen von Werner Zintgraf;
d) die Erfassung und bereits erfolgte Auswertung aller Nachlässe zum Schwerpunktthema in den Staats- und
Landesarchiven, in den Staats- und Landesbibliotheken, in den Stadtarchiven und -bibliotheken, in Privatbesitz,
in Musikhochschulen und in musikwissenschaftlichen Instituten.
(4)
Gefördert
werden
sollen
Forschungen
von
Dozenten,
Studierenden
und
anderen
Personenkreisen
durch
Aufwands-
und
Publikationskostenzuschüssen.
Die
Stiftungsorgane
können
Forschungsthemen
vorschlagen.
Gefördert werden können auch Tonträgeraufnahmen, sofern sie wichtiger Bestandteil der Forschulngsarbeit sind.
(5)
Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklichet werden.